II-6 WF 103/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-22, II-6 WF 103/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-22, II-6 WF 103/12
II-6 WF 103/12Obergericht22.10.2012
Regest
Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 103/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-22
Aktenzeichen: II-6 WF 103/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1022.II6WF103.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 91 Abs. 1
Leitsätze
Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.
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