I-10 W 27/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-23, I-10 W 27/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-23, I-10 W 27/12
I-10 W 27/12Obergericht23.10.2012
Regest
Der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Betreiber eines Wasserweks gehört zu den gemäß § 9 Abs. 2 GrdstVG anzuerkennenden Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur, die mit der staatlich geförderten Agrarpolitik in Einklang und gleichrangig neben der Förderung von Eigenlandausstattung für Vollerwerbslandwirte stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-10 W 27/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-23
Aktenzeichen: I-10 W 27/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1023.I10W27.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Landwirtschaftssenat
Normen: GrdstVG §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1; RSG § 4
Leitsätze
Der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Betreiber eines Wasserweks gehört zu den gemäß § 9 Abs. 2 GrdstVG anzuerkennenden Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur, die mit der staatlich geförderten Agrarpolitik in Einklang und gleichrangig neben der Förderung von Eigenlandausstattung für Vollerwerbslandwirte stehen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3.gegen den am 10. Januar 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Borken wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339.487,20 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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