III-3 Ws 215/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12
III-3 Ws 215/12Obergericht24.10.2012
Regest
1. Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 215/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-24
Aktenzeichen: III-3 Ws 215/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1024.III3WS215.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs.2
Leitsätze
Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist.
Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.
Tenor
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.