Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12

III-3 Ws 215/12Obergericht24.10.2012

Regest

1. Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 215/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: III-3 Ws 215/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1024.III3WS215.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 140 Abs.2

Leitsätze

Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist.

Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

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