II-6 WF 232/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-25, II-6 WF 232/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-25, II-6 WF 232/12
II-6 WF 232/12Obergericht25.10.2012
Regest
1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt. 2. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 232/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-25
Aktenzeichen: II-6 WF 232/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1025.II6WF232.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1607
Leitsätze
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt.
Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.9.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 31.8.2012 wird zurückgewiesen
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