I-4 U 61/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, I-4 U 61/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, I-4 U 61/12
I-4 U 61/12Obergericht30.10.2012
Regest
Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 61/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: I-4 U 61/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.I4U61.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 3, 5a, 8 UWG
Leitsätze
Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Februar 2012 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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