15 W 511/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, 15 W 511/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, 15 W 511/11
15 W 511/11Obergericht02.11.2012
Regest
In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 511/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-02
Aktenzeichen: 15 W 511/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.15W511.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: TSG §§ 4, 8, 9
Leitsätze
In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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