I-15 W 404/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, I-15 W 404/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, I-15 W 404/11
I-15 W 404/11Obergericht02.11.2012
Regest
Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 404/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-02
Aktenzeichen: I-15 W 404/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.I15W404.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ErbbauRG § 5
Leitsätze
Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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