Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, I-15 W 404/11

I-15 W 404/11Obergericht02.11.2012

Regest

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 404/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: I-15 W 404/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.I15W404.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ErbbauRG § 5

Leitsätze

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.