I-17 U 162/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-05, I-17 U 162/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-05, I-17 U 162/11
I-17 U 162/11Obergericht05.11.2012
Regest
Zur Haftung des Architekten für die Mängelbeseitigungskosten
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 162/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-05
Aktenzeichen: I-17 U 162/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1105.I17U162.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 634 Nr. 4, 280, 281
Leitsätze
Zur Haftung des Architekten für die Mängelbeseitigungskosten
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.06.2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser – klarstellend auch die erste Instanz betreffend – selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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