II-2 WF 179/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-05, II-2 WF 179/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-05, II-2 WF 179/12
II-2 WF 179/12Obergericht05.11.2012
Regest
Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 WF 179/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-05
Aktenzeichen: II-2 WF 179/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1105.II2WF179.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 243 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 572 ZPO
Leitsätze
Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.
Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von „ bis 900,00 €“ auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.