Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-06, III-1 VAs 41/12

III-1 VAs 41/12Obergericht06.11.2012

Regest

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 VAs 41/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: III-1 VAs 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III1VAS41.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: KostO §§ 1 a, 14 Abs. 6; EGGVG §§ 26, 29; FamFG § 14 Abs. 2, StPO § 130 a Abs. 1

Leitsätze

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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