III-1 VAs 41/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-06, III-1 VAs 41/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-06, III-1 VAs 41/12
III-1 VAs 41/12Obergericht06.11.2012
Regest
Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 VAs 41/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-06
Aktenzeichen: III-1 VAs 41/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III1VAS41.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: KostO §§ 1 a, 14 Abs. 6; EGGVG §§ 26, 29; FamFG § 14 Abs. 2, StPO § 130 a Abs. 1
Leitsätze
Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.
Tenor
Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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