Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-06, III-5 Ws 333/12

III-5 Ws 333/12Obergericht06.11.2012

Regest

Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-5 Ws 333/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: III-5 Ws 333/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III5WS333.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 213, § 305 S. 1

Leitsätze

Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

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