I-32 W 24/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, I-32 W 24/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, I-32 W 24/12
I-32 W 24/12Obergericht08.11.2012
Regest
Die Ablehnung eines Sachveständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn dieser enge fachliche oder persönliche Beziehungen mit einer Person pflegt, die für eine Prozesspartei Leistungen erbracht hat, welche in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-32 W 24/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: I-32 W 24/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.I32W24.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 406, 42 ZPO
Leitsätze
Die Ablehnung eines Sachveständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn dieser enge fachliche oder persönliche Beziehungen mit einer Person pflegt, die für eine Prozesspartei Leistungen erbracht hat, welche in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. August 2012 auf-
gehoben.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 13. August 2012 gegen
den Sachverständigen Prof. Dr. V ist begründet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.656 EUR festgesetzt.
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