Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 139/12

III-3 Ws 139/12Obergericht08.11.2012

Regest

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 139/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-08

Aktenzeichen: III-3 Ws 139/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.III3WS139.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: RVG § 61 Abs. 1 Satz 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG-VV Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 141

Leitsätze

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge nicht.

Tenor

  1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)

Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  1. (Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern)

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.