III-3 Ws 306/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 306/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 306/12
III-3 Ws 306/12Obergericht08.11.2012
Regest
Zur unberechtigten Weigerung der Strafvollstreckungskammer, eine Sachentscheidung über die Frage der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 306/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: III-3 Ws 306/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.III3WS306.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StPO § 454b Abs. 3
Leitsätze
Zur unberechtigten Weigerung der Strafvollstreckungskammer, eine Sachentscheidung über die Frage der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.