28 U 32/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-15, 28 U 32/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-15, 28 U 32/12
28 U 32/12Obergericht15.11.2012
Regest
Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 32/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: 28 U 32/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.28U32.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 13 Abs. 1; RVG § 15
Leitsätze
Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.853,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und der Beklagte zu 42%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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