II-2 UF 137/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-16, II-2 UF 137/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-16, II-2 UF 137/12
II-2 UF 137/12Obergericht16.11.2012
Regest
Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 137/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-16
Aktenzeichen: II-2 UF 137/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1116.II2UF137.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 14 VersAusglG
Leitsätze
Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum
Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbund-
beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – H wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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