I-11 W 42/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 42/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 42/12
I-11 W 42/12Obergericht23.11.2012
Regest
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 42/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: I-11 W 42/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I11W42.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 34 GG; § 839 BGB
Leitsätze
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 09. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.