1 Vollz (Ws) 533 und 541/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-27, 1 Vollz (Ws) 533 und 541/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-27, 1 Vollz (Ws) 533 und 541/12
1 Vollz (Ws) 533 und 541/12Obergericht27.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 533 und 541/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-27
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 533 und 541/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1127.1VOLLZ.WS533UND54.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 31.08.2012 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.
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