Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-28, I-11 W 75/12

I-11 W 75/12Obergericht28.11.2012

Regest

Es sprechen gewichtige Gründe dagegen, die Höhe einer nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährenden Entschädigung für eine koventionswidrig vollstreckte Sicherungsverwahrung unterhalb des nach § 7 Abs. 3 StrEG maßgeblichen Tagessatzes von 25 Euro zu bemessen. Zur Klärung dieser Frage bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 75/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-28

Aktenzeichen: I-11 W 75/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1128.I11W75.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 5 EMRK; § 7 Abs. 3 StrEG

Leitsätze

Es sprechen gewichtige Gründe dagegen, die Höhe einer nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährenden Entschädigung für eine koventionswidrig vollstreckte Sicherungsverwahrung unterhalb des nach § 7 Abs. 3 StrEG maßgeblichen Tagessatzes von 25 Euro zu bemessen.

Zur Klärung dieser Frage bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juli 2012 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil­weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 43.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er­statten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

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