I-5 U 181/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-29, I-5 U 181/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-29, I-5 U 181/11
I-5 U 181/11Obergericht29.11.2012
Regest
Der Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Mitabschluss eines Darlehensvertrages steht entgegen, wenn der Mithaftende zwar nur über ein geringes monatliches Einkommen, aber über erhebliche pfändbare Vermögenswerte (z.B. Grundeigentum) verfügt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 181/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: I-5 U 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1129.I5U181.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 138 BGB
Leitsätze
Der Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Mitabschluss eines Darlehensvertrages steht entgegen, wenn der Mithaftende zwar nur über ein geringes monatliches Einkommen, aber über erhebliche pfändbare Vermögenswerte (z.B. Grundeigentum) verfügt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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