Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-03, I-8 U 20/12

I-8 U 20/12Obergericht03.12.2012

Regest

1. § 142 AktG (Bestellung der Sonderprüfer) findet auf Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft keine entsprechende Anwendung. 2. Ein gleichwohl gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung einer solchen Publikumsgesellschaft ist nicht wirksam, wenn er nicht mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit gebilligt worden ist. Beim Fehlen von entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der Beschluss als ein solcher anzusehen, der auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gerichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 20/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-03

Aktenzeichen: I-8 U 20/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.I8U20.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: HGB § 166; AktG § 142

Leitsätze

  1. § 142 AktG (Bestellung der Sonderprüfer) findet auf Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft keine entsprechende Anwendung.

  2. Ein gleichwohl gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung einer solchen Publikumsgesellschaft ist nicht wirksam, wenn er nicht mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit gebilligt worden ist. Beim Fehlen von entsprechenden

Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der Beschluss als ein solcher anzusehen, der auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gerichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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