Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, 5 RVs 88/12

5 RVs 88/12Obergericht04.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 88/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-04

Aktenzeichen: 5 RVs 88/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.5RVS88.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1

StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.