Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-3 RBs 222/12

III-3 RBs 222/12Obergericht04.12.2012

Regest

1. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig. 2. Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 222/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-04

Aktenzeichen: III-3 RBs 222/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III3RBS222.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 267; StPO § 41; OWiG § 77b

Leitsätze

  1. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig.

  2. Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

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