I-8 U 27/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-05, I-8 U 27/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-05, I-8 U 27/12
I-8 U 27/12Obergericht05.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 27/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-05
Aktenzeichen: I-8 U 27/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1205.I8U27.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 09.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.257,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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