Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-13, I-4 U 141/12

I-4 U 141/12Obergericht13.12.2012

Regest

Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend, weil sie auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz enthält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 141/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-13

Aktenzeichen: I-4 U 141/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1213.I4U141.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 3,4, 5 HWG; 3, 8, 12 UWG

Leitsätze

Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend, weil sie auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz enthält.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor des Landgerichts vor dem Wort „wie“ die Passage eingefügt wird: „in der Deutschen Hebammenzeitschrift“.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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