II-6 WF 43/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-18, II-6 WF 43/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-18, II-6 WF 43/12
II-6 WF 43/12Obergericht18.12.2012
Regest
Einwendungen, mit denen eine Niederschlagung oder Herabsetzung der Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten nicht begründet werden könnte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 43/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-18
Aktenzeichen: II-6 WF 43/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1218.II6WF43.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: JVEG §§ 8 ff, KostO § 14 Abs. 3, 16
Leitsätze
Einwendungen, mit denen eine Niederschlagung oder Herabsetzung der Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten nicht begründet werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Minden vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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