15 W 395/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, 15 W 395/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, 15 W 395/12
15 W 395/12Obergericht21.12.2012
Regest
Die gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters kann gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, wenn bei der Niederschrift die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 395/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: 15 W 395/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.15W395.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: WEG § 24 Abs. 6
Leitsätze
Die gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters kann gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, wenn bei der Niederschrift die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben
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