II-2 UF 181/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, II-2 UF 181/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, II-2 UF 181/11
II-2 UF 181/11Obergericht21.12.2012
Regest
Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 181/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: II-2 UF 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.II2UF181.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1666
Leitsätze
Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum wird zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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