II-6 WF 83/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-28, II-6 WF 83/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-28, II-6 WF 83/12
II-6 WF 83/12Obergericht28.12.2012
Regest
Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 83/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-28
Aktenzeichen: II-6 WF 83/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1228.II6WF83.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 56 Abs.2 Satz 3, 33 Abs.3 RVG; Nr. 3104 VV RVG
Leitsätze
Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen- Borbeck vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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