22 U 158/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 22 U 158/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 22 U 158/12
22 U 158/12Obergericht03.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 158/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: 22 U 158/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.22U158.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPOzurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.145,03 € festgesetzt.
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