II-2 UF 207/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, II-2 UF 207/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, II-2 UF 207/12
II-2 UF 207/12Obergericht03.01.2013
Regest
Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 207/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: II-2 UF 207/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.II2UF207.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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