Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-04, 3 UF 164/12

3 UF 164/12Obergericht04.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 164/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-04

Aktenzeichen: 3 UF 164/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0104.3UF164.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 19.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 21.06.2012 (12 F 60/12) wird gemäß § 68 III 2 FamFG zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- €.

Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Kindeseltern vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.

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