3 UF 164/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-04, 3 UF 164/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-04, 3 UF 164/12
3 UF 164/12Obergericht04.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 164/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-04
Aktenzeichen: 3 UF 164/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0104.3UF164.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern vom 19.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 21.06.2012 (12 F 60/12) wird gemäß § 68 III 2 FamFG zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- €.
Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Kindeseltern vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.
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