II-4 WF 261/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, II-4 WF 261/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, II-4 WF 261/12
II-4 WF 261/12Obergericht07.01.2013
Regest
Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 261/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-07
Aktenzeichen: II-4 WF 261/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0107.II4WF261.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 57 Satz 2 FamFG
Leitsätze
Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.
Tenor
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 5. November 2012 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus T bewilligt.
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