Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, 3 RBs 296/12

3 RBs 296/12Obergericht10.01.2013

Regest

Enthält ein Urteil keine Gründe, ist es bereits deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt. Die fehlenden Unterschriften können nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 296/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: 3 RBs 296/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.3RBS296.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267; StPO § 275 Abs. 1

Leitsätze

Enthält ein Urteil keine Gründe, ist es bereits deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt. Die fehlenden Unterschriften können nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

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