4 RVs 132/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-15, 4 RVs 132/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-15, 4 RVs 132/12
4 RVs 132/12Obergericht15.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 132/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-15
Aktenzeichen: 4 RVs 132/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.4RVS132.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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