Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-15, 9 U 233/12

9 U 233/12Obergericht15.01.2013

Regest

Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 233/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: 9 U 233/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.9U233.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB

Leitsätze

Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

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