Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-18, I-25 W 262/12

I-25 W 262/12Obergericht18.01.2013

Regest

Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 262/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-18

Aktenzeichen: I-25 W 262/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0118.I25W262.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 58 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b, 35 - 37 InsO

Leitsätze

Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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