III-3 Ws 13/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-24, III-3 Ws 13/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-24, III-3 Ws 13/13
III-3 Ws 13/13Obergericht24.01.2013
Regest
1. Eine Bedrohung mit dem Tode für den Fall, dass der Bedrohte einen bestimmten, ihm von dem Drohenden zugewiesenen und eng umgrenzten räumlichen Bereich verlässt, reicht für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung aus. 2. Kommt in den Beweggründen für eine Tat eine fundamentale Missachtung der der staatlichen Ordnung in Deutschland zugrundeliegenden und insbesondere in den Grundrechtsgewährungen des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen zum Ausdruck, wirkt sich dies bei der Strafzumessung in besonderem Maße zu Lasten des Angeklagten aus. Derartige Beweggründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Recht seines Opfers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner, des Täters, Vorstellungen über die sogenannte "Familienehre" verletzt, um dem Opfer seine, des Täters, Vorstellungen über die "richtige" Lebensgestaltung (hier: bei der Wahl des Lebenspartners) aufzuzwingen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 13/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-24
Aktenzeichen: III-3 Ws 13/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0124.III3WS13.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 224, § 239, § 240, § 13, § 25 Abs. 2; StPO § 203; GVG § 24, 25, 28, 29; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
Leitsätze
Eine Bedrohung mit dem Tode für den Fall, dass der Bedrohte einen bestimmten, ihm von dem Drohenden zugewiesenen und eng umgrenzten räumlichen Bereich verlässt, reicht für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung aus.
Kommt in den Beweggründen für eine Tat eine fundamentale Missachtung der der staatlichen Ordnung in Deutschland zugrundeliegenden und insbesondere in den Grundrechtsgewährungen des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen zum Ausdruck, wirkt sich dies bei der Strafzumessung in besonderem Maße zu Lasten des Angeklagten aus. Derartige Beweggründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Recht seines Opfers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner, des Täters, Vorstellungen über die sogenannte "Familienehre" verletzt, um dem Opfer seine, des Täters, Vorstellungen über die "richtige" Lebensgestaltung (hier: bei der Wahl des Lebenspartners) aufzuzwingen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold gegen die Angeschuldigte P vom 19. September 2012 (31 Js 184/12) wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (durch aktives Tun) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) strafbar gemacht zu haben.
Das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte P wird vor dem Amtsgericht Detmold – Schöffengericht – eröffnet.
Das Schöffengericht zieht einen zweiten Richter beim Amtsgericht hinzu (erweitertes Schöffengericht).
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