III-1 RBs 2/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-29, III-1 RBs 2/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-29, III-1 RBs 2/13
III-1 RBs 2/13Obergericht29.01.2013
Regest
1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. 2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 2/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-29
Aktenzeichen: III-1 RBs 2/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.III1RBS2.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 77 Abs. 2, StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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