18 U 48/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-31, 18 U 48/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-31, 18 U 48/12
18 U 48/12Obergericht31.01.2013
Regest
Für vertragliche Ansprüche gilt, dass mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" gem. Art. 31 Ziff. 1 S. 1 lit. b) CMR nicht der Übernahmeort des Gesamttransports, sondern der Ort gemeint ist, an dem der beklagte Unterfrachtführer das Gut übernommen hat (wie HansOLG, Urt. vom 17.7.2008, Az. 6 U 226/07).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 48/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: 18 U 48/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0131.18U48.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: Art. 31 CMR
Leitsätze
Für vertragliche Ansprüche gilt, dass mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" gem. Art. 31 Ziff. 1 S. 1 lit. b) CMR nicht der Übernahmeort des Gesamttransports, sondern der Ort gemeint ist, an dem der beklagte Unterfrachtführer das Gut übernommen hat (wie HansOLG, Urt. vom 17.7.2008, Az. 6 U 226/07).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts Münster vom 16.02.2012 (Aktenzeichen: 112 O 18/11) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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