III- 1 RVs 85/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-05, III- 1 RVs 85/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-05, III- 1 RVs 85/12
III- 1 RVs 85/12Obergericht05.02.2013
Regest
§ 44 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf den Fall einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung entsprechend anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III- 1 RVs 85/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: III- 1 RVs 85/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0205.III1RVS85.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1.Strafsenat
Normen: StPO § 44 S. 2
Leitsätze
§ 44 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf den Fall einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung entsprechend anwendbar.
Tenor
Der Angeklagten wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt.
Der Senatsbeschluss vom 27.11.2012 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 21.09.2012 wird als unbegründet verworfen.
Die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. auf Aufhebung der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Olpe vom 05.03.2012 sind gegenstandslos.
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