III-1 RBs 5/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III-1 RBs 5/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III-1 RBs 5/13
III-1 RBs 5/13Obergericht07.02.2013
Regest
Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 5/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-07
Aktenzeichen: III-1 RBs 5/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1RBS5.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: STVO § 3, BKatV Anhang zu Nr. 11 der Anlage, StPO § 261
Leitsätze
Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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