III - 1 Ws 49/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III - 1 Ws 49/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III - 1 Ws 49/13
III - 1 Ws 49/13Obergericht07.02.2013
Regest
§ 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Ws 49/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-07
Aktenzeichen: III - 1 Ws 49/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1WS49.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 37 Abs. 2
Leitsätze
§ 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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