Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-08, 26 U 54/12

26 U 54/12Obergericht08.02.2013

Regest

Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 54/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-08

Aktenzeichen: 26 U 54/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0208.26U54.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ZPO § 516 Abs. 3; EPO § 88 Abs. 2; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.

Tenor

werden die Kosten des Berufungsverfahrens infolge der Rücknahme gemäß §§ 516, 88 ZPO dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N, I-Straße in ####1 C persönlich auferlegt.

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