Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-12, III-1 RBs 8/13

III-1 RBs 8/13Obergericht12.02.2013

Regest

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-12

Aktenzeichen: III-1 RBs 8/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0212.III1RBS8.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1

Leitsätze

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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