Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-25, 4 WF 281/12

4 WF 281/12Obergericht25.02.2013

Regest

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzung unabhänging davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 281/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-25

Aktenzeichen: 4 WF 281/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0225.4WF281.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamGB

Leitsätze

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzung unabhänging davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Siegen vom 06.07.2011, in dem die Verfahrenswerte festgesetzt wurden, wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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