Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-26, 4 Ws 42/13

4 Ws 42/13Obergericht26.02.2013

Regest

Es fällt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 ff.) nicht in den Aufgabenbereich des Untergebrachten, sondern vielmehr des Staates, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen (forensische Ambulanzen, Einrichtungen des betreuten Wohnens u.ä.) zu gewährleisten, um entlassene Untergebrachte aufzunehmen, deren erforderliche Betreuung sicherzustellen und damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten zu können (sog. Minimierungsgebot). Vor diesem Hintergrund kann es dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im Rahmen der gemäß § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht zum Nachteil gereichen, dass seitens der zuständigen staatlichen Stellen bislang - entgegen der eindeutigen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - offensichtlich keine hinreichende Vorsorge für eine genügende Ausstattung mit Einrichtungen des struktuierenden und kontrollierten betreuten Wohnens getroffen worden ist, die - bei ansonsten günstiger Prognose - einer fortbestehenden Betreuungs- und Kontrollbedürftigkeit des Untergebrachten und einer erforderlichen Anbindung an ambulante Therapiemaßnahmen außerhalb des Maßregelvollzuges nachhaltig und ausreichend gerecht zu werden vermag.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 42/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 4 Ws 42/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0226.4WS42.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 67 d Abs. 2; StGB § 66

Leitsätze

Es fällt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 ff.) nicht in den Aufgabenbereich des Untergebrachten, sondern vielmehr des Staates, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen (forensische Ambulanzen, Einrichtungen des betreuten Wohnens u.ä.) zu gewährleisten, um entlassene Untergebrachte aufzunehmen, deren erforderliche Betreuung sicherzustellen und damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten zu können (sog. Minimierungsgebot).

Vor diesem Hintergrund kann es dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im Rahmen der gemäß § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht zum Nachteil gereichen, dass seitens der zuständigen staatlichen Stellen bislang - entgegen der eindeutigen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - offensichtlich keine hinreichende Vorsorge für eine genügende Ausstattung mit Einrichtungen des struktuierenden und kontrollierten betreuten Wohnens getroffen worden ist, die - bei ansonsten günstiger Prognose - einer fortbestehenden Betreuungs- und Kontrollbedürftigkeit des Untergebrachten und einer erforderlichen Anbindung an ambulante Therapiemaßnahmen außerhalb des Maßregelvollzuges nachhaltig und ausreichend gerecht zu werden vermag.

Tenor

  • 1 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
  • 2 Die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2001 angeordneten Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 1. August 2013 zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

  • 3 Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre.
  • 4 Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre.
  • 5 Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
  • 6 Die Erteilung von weiteren Weisungen zur näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg übertragen.
  • 7 Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch über die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen, wird der Leiter der JVA X2 beauftragt.
  • 8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

Gründe:

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