Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-26, III - 5 RVs 6/13

III - 5 RVs 6/13Obergericht26.02.2013

Regest

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III - 5 RVs 6/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: III - 5 RVs 6/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0226.III5RVS6.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 240 Abs. 1

Leitsätze

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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