Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-27, 20 U 164/12

20 U 164/12Obergericht27.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 164/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-27

Aktenzeichen: 20 U 164/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0227.20U164.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Voll­streckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

G r ü n d e

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des von ihm geführten landwirtschaft­lichen Betriebes in O. auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die er infolge des Einsturzes eines Stalldachs durch Schneelast am 24.12.2010 erlitten haben will.

Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, den er im Oktober 2008 von sei­nem Vater übernommen hatte, gehört ein Maststall für 1.200 Schweine, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls rund N01 Jahre alt war. Das Dach war mit Faserzement­platten abgedeckt.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Versicherungsscheine hielt er bei der Beklagten für die Hofgebäude eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Feuerschäden einschließlich Überspannungsschäden durch Blitz, sowie gegen Sturm und Hagelschäden, daneben eine landwirtschaftliche Inventarversiche­rung gegen Feuer einschließlich Überspannungsschäden durch Blitz sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird auf die vorgelegten Versicherungsscheine vom 23.10.2008 (Bl. 22, 29) sowie vom 21.10.2008 (Bl. 46, 48 d.A.) verwiesen. Die Versicherungsverträge wurden vom Agenten der Beklagten, dem Zeugen K. M. betreut.

Dieser trat im Mai 2010 an den Kläger heran und empfahl ihm, die Versicherungs­verträge auf den Tarif „Agrar Plus“ umzustellen, der neben einer prämienfreien Ertragsausfallversicherung weitere Leistungsvergünstigungen enthielt. Demgemäß unterzeichnete der Kläger am 10.05.2010 einen Antrag auf Abschluss der Gebäude­versicherung und der Inventarversicherung zum Tarif „Agrar Plus“ (Bl. 16 ff d.A.), wonach Vertragsgrundlage der so umgestellten Verträge die „Allgemeinen Bedingun­gen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe“ der Beklagten sein sollten (im Folgenden ABL 2010, Bl. 59 ff d.A.). Diese enthalten in § 5 auch Regelungen zur Elementarschadenversicherung, die u. a. die Gefahren von Schneedruck umfasst.

Am 24.12.2010 stürzten unstreitig 2/3 des Dachs des Schweinemaststalls auf dem klägerischen Betrieb ein, worauf einige der dort untergebrachten Tiere verendeten. Von einem Großaufgebot der Feuerwehr wurden 400 der überlebenden Tiere am Folgetag in einen Nachbarstall getrieben. Dort konnten sie indes nicht bleiben, weil die hinzugezogene Veterinärin wegen nicht artgerechter Haltung anordnete, dass 70 Schweine sofort erschossen und weitere 300 zum Tierhändler verbracht und geschlachtet wurden. Die übrigen 400 Tiere musste der Kläger auf weitere Anordnung der Tierärztin verkaufen. Seitdem betreibt er keine Schweinemast mehr.

Der Kläger, der der Beklagten bereits am 24.12.2010 den Schaden gemeldet hatte, fragte mit Schreiben von 30.12.2010 bei der Beklagten an, ob für den Schaden Ver­sicherungsschutz bestehe, nachdem der Zeuge M. sowie der von der Beklagten beauftragte Gutachter Y. bei einem Ortstermin am 29.12.2010 mitgeteilt hatten, dass der Schaden nicht versichert sei. Auf weitere Nachfrage des Klägers und des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts I. vom 24.02.2011 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2011 mit, dass sie für das Schadensereignis nicht einstandspflichtig sei, weil keine Elementarschadenversicherung bestehe und ihr im Übrigen insoweit auch kein Beratungsverschulden anzulasten sei.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte sei ihm wegen Versto­ßes gegen ihre Beratungspflichten aus § 6 VVG zum Ersatz des Deckungsausfalls verpflichtet. Sie hätte ihn im Mai 2010 im Hinblick auf die bestehenden bzw. neu ab­zuschließenden Versicherungsverträge darüber aufklären müssen, dass kein Ele­mentarschadenversicherungsschutz bestand. Der Kläger hat dazu behauptet, der Zeuge M. sei zur Umstellung bzw. Aktualisierung der bestehenden Versicherungen am 10.05.2010 zu einem Gespräch im Haus des Klägers erschienen, an dem auch seine Mutter sowie sein Bruder, die Zeugen G. und W. V., teilgenommen hätten. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, dass er einen umfassenden Versicherungsschutz für seinen Betrieb wünsche, worauf der Zeuge M. mit ihm sämtliche Verträge durchgegangen sei. Auf die Frage des Klägers, ob mit dem Neuabschluss der Versicherungen zum Tarif Agrar Plus alles versichert sei, habe dieser erklärt, es bestünde nun keine Versicherungslücke mehr und der Kläger sei der bestversicherte Landwirt seiner Kundschaft.

Der Kläger hat geltend gemacht, er hätte bei zutreffender Aufklärung über den Deckungsschutz für Elementarschäden eine solche Elementarschadenversicherung abgeschlossen, und zwar auch dann, wenn dies mit erheblichen Mehrprämien ver­bunden gewesen wäre.

Bei Abschluss einer solchen Elementarschadenversicherung sei die Beklagte im Hinblick auf den Schaden vom 24.12.2010 eintrittspflichtig gewesen, weil der Scha­den auf der auf dem Dach ruhenden Schneelast beruht habe.

Vorsorglich hat der Kläger erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass der für ihn bestehende Versicherungsschutz Schäden aus Elementarereignissen nicht umfasse.

Für die Reparatur der so verursachten Schäden habe er ausweislich der Angebote der von ihm angesprochenen Firmen einen Betrag von mindestens 357.927,32 Euro aufzuwenden. Weitere Kosten seien im Zusammenhang mit einer möglichen Sanie­rungsbedürftigkeit des Stallmauerwerks sowie im Hinblick auf Betriebsunterbre­chungsschäden und den notwendigen Ankauf neuer Mastschweine zu erwarten. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger eingeholten Reparaturangebote wird auf die vorgelegten Angebote Blatt 135 ff, 138 ff, 142 ff, 152 ff verwiesen.

Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357.927,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2011 zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren von dem Antrag zu Ziffer 1. nicht erfassten materiellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 24.12.2010 auf dem landwirtschaftlichen Betriebshof des Klägers A.-straße N01, 12345 O., zu ersetzen, soweit die Beklagte nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL 2010) - Fassung 09.2010 - zur bedingungsgemäßen Regulierung aus der Elementarversicherung (§ 5 Ziff. 6 ABL 2010) verpflichtet gewesen wäre;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.976,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ein Beratungsverschulden ihrerseits in Abrede gestellt und zur Umstellung der Versicherungsverträge am 10.05.2010 behauptet, diese seien in einem Gespräch des Klägers mit dem Zeugen M. in dessen Geschäftsstelle vereinbart worden. Ein Gespräch im Privathaus des Klägers habe einige Tage zuvor lediglich im Hinblick auf das vom Kläger vorzulegende Anbauverzeichnis für die Hagelversicherung stattgefunden.

Eine Beratungspflicht im Hinblick auf den möglichen Abschluss einer Elementar­schadenversicherung habe im Zusammenhang mit der Vertragsumstellung nicht bestanden, zumal ein besonderes Risiko für Elementarschäden im Hinblick auf den Betrieb des Klägers nicht bestanden habe. Es sei bei den über den Zeugen M. versicherten rund 200 Landwirten im Bezirk angesichts der geringen Risiken absolut unüblich, solche Versicherungen abzuschließen, es sei denn, die Dächer seien mit Solaranlagen ausgestattet.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bestritten, dass der Kläger sich über­haupt zum Abschluss einer Elementarschadenversicherung entschieden hätte, weil diese Mehrprämien von 2.000,00 Euro mit sich gebracht hätte. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag des Klägers von der Beklagten nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie für sämtliche Hofgebäude abgeschlossen würde und zuvor das Dach des Schweinestalles saniert würde. Im Falle einer solchen Sanierung sei es indes ohnehin nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Dieses beruhe vielmehr auf dem maroden Zustand des Daches.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger weder aus den beste­henden Versicherungsverträgen noch wegen eines Beratungsverschuldens der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der infolge des Schadensereignisses vom 24.12.2010 entstandenen Schäden zustehe. Ein Beratungsverschulden komme nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Agent trotz erkennbaren Beratungs­wunsches nicht auf naheliegende Risiken hinweise. Soweit in den vom Kläger zitier­ten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamm eine Haftung wegen Bera­tungsverschuldens angenommen worden sei, sei dies auf die hier streitgegenständ­liche Vertragsumstellung für die Gebäude- und Inventarversicherung nicht anzuneh­men. Die insoweit in Betracht kommenden Risiken seien dem durchschnittlichen Ver­sicherungsnehmer schließlich bekannt oder könnten zumindest als bekannt voraus­gesetzt werden. Auch der Kläger trage schließlich vor, dass er im Hinblick auf mögliche Elementarschäden sensibilisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte seine Frage nach umfassendem Versicherungsschutz „gegen alles“ vom Versicherungsagenten nicht dahin gedeutet werden müssen, dass ein gesondertes Beratungsbedürfnis im Hinblick auf Elementarschäden bestand. Zudem seien die insoweit abzudeckenden Risiken nicht als naheliegend einzustufen gewesen. Im Gegenteil seien die durch eine Elementarschadenversicherung abdeckbaren Schäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck und Vulkanausbruch im Münsterland eher als Rarität anzusehen. Soweit der Kläger die Risiken für Elementarschäden damit begründe, dass es im naheliegenden Ortsteil X. schon mehrfach zu Überschwemmungen gekommen sei, begründe dies kein besonderes Risiko für den für den zu versichernden Betrieb, weil dieser im Außenbereich liege und insoweit auch noch nie ein derartiger Schadenfall eingetreten sei. Insbesondere ein naheliegendes Risiko für Schneedruck, welches der Zeuge M. hätte erkennen müssen, sei nicht dargetan.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kläger im Wege seiner form- und fristge­recht eingelegten Berufung, mit der er daran festhält, dass die Beklagte ihm wegen eines Beratungsverschuldens zum Ersatz des Deckungsausfalls verpflichtet sei. Ent­gegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht seien die von ihm erlittenen Ele­mentarschäden als naheliegende Risiken einzustufen, auf deren Absicherung bzw. Deckungslücke der Versicherungsagent der Beklagten auch ungefragt hätte hinwei­sen müssen. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Nach­frage des Klägers im Beratungsgespräch nach einem umfassenden Versicherungs­schutz bzw. seiner Absicherung „gegen alles“. Mit der Zusicherung des Zeugen, der Kläger sei der bestversicherte Landwirt seiner Kundschaft, sei der Beklagten so eine Falschberatung anzulasten. Dass in dem Gespräch der Begriff „Elementarschaden­versicherung“ unstreitig nicht gefallen sei, sei unbeachtlich, weil der Kläger diesen Begriff nicht kannte und mit seinen Nachfragen hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass er gegen alle möglichen Risiken abgesichert sein wollte. Angesichts des insoweit unzureichenden Begriffsverständnisses des Klägers im Hinblick auf die ab­zusichernden Risiken sei es auch verfehlt, die mit einer Elementarschadenversiche­rung abzudeckenden Risiken als bekannt vorauszusetzen. Maßgeblich sei, dass die mit einer Elementarschadenversicherung abzudeckenden Risiken auch aus Sicht des Zeugen M. als naheliegend zu werten seien. Insoweit verweist der Kläger nochmals auf die im Bereich X. bereits eingetretenen Überschwemmungsschäden.

Der Kläger beantragt deshalb,

abändernd

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357.927,32 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren von dem Antrag zu Ziffer 1. nicht erfassten materiellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 24.12.2010 auf dem landwirtschaftlichen Betriebshof A.-straße N01, 12345 O., zu ersetzen, soweit die Beklagte nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL 2010) - Fassung 9.2010 - zur bedingungsgemäßen Regulierung aus der Elementarversicherung (§ 5 Ziff. 6 ABL 2010) verpflichtet gewesen wäre;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.976,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.

Vorsorglich beantragt der Kläger im Hinblick auf die von ihm zum Inhalt des Gesprächs am 10.05.2010 angebotenen Zeugen W. und G. V.,

abändernd das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält daran fest, dass der Zeuge M. auf die Deckungslücke im Hinblick auf Elementarschäden nicht hätte hinweisen müssen. Weder seien Elementarschäden im Münsterland als naheliegendes Risiko einzustufen noch hätte die vom Kläger behauptete Nachfrage nach Ver­sicherungsschutz „gegen alles“ dem Zeugen Anlass gegeben, über eine Elementar­schadenversicherung zu beraten. Vielmehr beschränke sich die Beratungspflicht des Versicherers auf Risiken im naheliegenden Gefahrenbereich.

Im Hinblick auf die von der Beklagten bereits erstinstanzlich behaupteten Mehrkosten einer Elementarschadenversicherung trägt sie nun vor, dass in der Gebäudever­sicherung so eine Prämie von 2.312,44 Euro und in der Inventarversicherung eine Prämie von 1.314,47 Euro auf den Kläger zugekommen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Kläger im Termin am 30.01.2013 persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger, der in der Berufung nur noch eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen Beratungsverschuldens geltend macht, hat keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die von der Gebäudeversicherung nicht abgedeckten Schä­den aus dem Schadensereignis vom 24.12.2010. Der von ihm geltend gemachte Anspruch lässt sich insbesondere nicht auf § 6 Abs. 5 VVG stützen, weil die Beklagte die für sie nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung im Mai 2010 geltenden Beratungspflichten aus § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 4 VVG nicht verletzt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beratungspflichten der Beklagten allein auf § 6 Abs. 4 VVG im Hinblick auf die bestehenden Versicherungsverträge erstreckten, oder ob sie wegen der vorzunehmenden Vertragsumstellung auf den Tarif „Agrar Plus“ nach § 6 Abs. 1 VVG zur Beratung verpflichtet war.

Beratungspflichten bestehen auch nach § 6 Abs. 1 VVG für den Versicherer nur, soweit dafür ein „Anlass“ besteht, und zwar nach der „Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen“, nach der „Person des Versicherungsnehmer“ oder nach dessen „Situation“. Ohne einen solchen Anlass schuldet der Versicherer nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239, Juris-Rn. 41). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2005, 1686), kann von einem Versicherer aber dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart. Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (OLG Saarbrücken, VersR 2012, 1029, Juris-Rn. 41, mit Verweis auf BGH, VersR 1975, 77; NJW 1979, 981; OLG Celle, VersR 2008, 1098; OLG Köln, VersR 2000, 352; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 18 a, Rdn. 8 ff).

Ein solches Beratungsbedürfnis bzw. ein solcher Beratungsanlass i.S.d. § 6 VVG bestand nach dem Vortrag des Klägers nicht. Weder die vom Zeugen M. unstreitig initiierte Vertragsumstellung noch der vom Kläger angeblich vorgetragene Wunsch nach einem umfassenden Versicherungsschutz waren für den Versicherungsagenten Anlass i.S.d. § 6 Abs. 1 VVG zu einer gesonderten Beratung über die Deckungslücke für Elementarschäden. Ebenso wenig ergab sich ein solcher Anlass aus einem naheliegenden Schadensrisiko.

a)

Unstreitig war Gegenstand der Vertragsumstellung die Anpassung des bestehenden Versicherungsschutzes an den Tarif „Agrar Plus“. Insoweit trägt der Kläger nicht vor, dass diese Umstellung auch zur Absicherung bislang nicht erfasster Risiken führen sollte. Vielmehr beschränkten sich die Vorteile nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Wesentlichen auf den Einschluss einer Ertragsausfallversicherung für 12 Monate - jedoch nur im Hinblick auf die bislang schon versicherten Risiken.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die unstreitig mit dem Tarif „Agrar Plus“ einhergehenden Vergünstigungen den Versicherungsschutz auf bislang unversicherte Risiken erweiterte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Senatstermin darauf verwiesen hat, dass ihm erst im Gespräch mit dem Zeugen M. klargeworden sei, dass er bislang keinen Versicherungsschutz etwa für den Verlust von Werkstattinventar gehabt habe und dass er gerade deshalb nachgefragt habe ob nun „alles“ versichert sei und keine Lücken mehr bestünden, rechtfertigt dies keine andere Wertung. Die Veränderungen aus der Vertragsumstellung beschränkten sich auf die Erweiterung der Leistungen der Beklagten im Versicherungsfall, nicht aber auf die Erweiterung der abzusichernden Risiken. Dass der Kläger nach seiner Darstellung offenbar zwischen den zuvor bestehenden Lücken in den Leistungszusagen der Beklagten und den fortbestehenden Lücken im Hinblick auf die abgesicherten Risiken nicht zu unterscheiden vermochte, war für den Ver­sicherungsagenten M. nicht erkennbar und stellte damit keinen i.S.d. § 6 Abs. 1 VVG hinreichenden Anlass zu einer weiteren Beratung über bestehende Deckungslücken dar. Gegenstand des Gespräches war schließlich auch nach dem Vortrag des Klägers allein die Umstellung des schon bestehenden Versicherungsschutzes auf den neuen Tarif und die damit einhergehenden Vergünstigungen in den Leistungszusagen. Der Umfang der abzusichernden Risiken war von vornherein und auch nach Nachfrage des Klägers nach umfassendem Versicherungsschutz nicht Gegenstand des Gesprächs.

b)

Ein Beratungsanlass konnte sich für den Versicherungsagenten M. auch nicht aus der behaupteten Nachfrage des Klägers nach umfassendem Versicherungsschutz bzw. nach einer Versicherung gegen „alles“ ergeben. Denn es war unstreitig nicht der Kläger, der von sich aus mit einer solchen Frage an den Zeugen herangetreten war, um seinen Versicherungsschutz insgesamt überprüfen zu lassen. Hintergrund der behaupteten Nachfrage blieb vielmehr die unstreitig vereinbarte Vertragsumstellung auf den Tarif „Agrar Plus“, die nicht eine Erweiterung der abzusichernden Risiken, sondern nur die Erweiterung der Leistungszusagen zum Gegenstand hatte - und zwar bezogen auf die bestehende Gebäude- und Inventarversicherung gegen Feuer, Blitz, Sturm und Hagel. Demgemäß ist auch die Behauptung des Klägers, man sei am 10.05.2010 mit dem Zeugen M. „alle Verträge durchgegangen“, nicht geeignet, einen „Anlass“ i.S.d. § 6 Abs. 1 VVG für eine Beratung über daneben noch bestehende Deckungslücken abzugeben. Die Frage nach „umfassendem“ Versicherungsschutz verdeutlichte dem Agenten der Beklagten im Gesprächskontext allenfalls, dass der Kläger an umfassenden Leistungszusagen der Beklagten interessiert war, nicht aber, dass es dem Kläger nun darauf ankam, neben dem bereits bestehenden Versicherungsschutz weitere Risiken abzudecken.

c)

Schließlich ergibt sich auch aus den für den Versicherungsagenten M. erkennbaren Risiken für den Betrieb des Klägers kein Anlass i.S.d. § 6 Abs. 1 VVG, den Kläger über die bestehende Deckungslücke für Elementarschäden aufzuklären. Zwar können Deckungslücken, die offen zu Tage treten, Anlass zu einer Beratung sein. Das kann dazu führen, dass ein Versicherungsvertreter einen Versicherungsnehmer, dem erkennbar an einer lückenlosen Absicherung bestimmter Risiken liegt, auf die Notwendigkeit der Kombination von Produkten aufmerksam machen muss (OLG Saarbrücken, VersR 2012, 1029, Juris-Rn. 40 ff, mit Verweis auf OLG Köln VersR 1994, 342; OLG Düsseldorf VersR 1998, 224; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239, Juris-Rn. 41). Allein die fehlende Absicherung gegen mögliche Risiken genügt indes für die Annahme einer Beratungspflicht nicht. Dass es im Bereich O. zu Überschwemmungen gekommen war, genügt deshalb nicht, um ein für den Ver­sicherer erkennbares naheliegendes Risiko anzunehmen, über das er angesichts des offenbar bestehenden Absicherungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers aufzuklären hätte. Der Kläger hat insofern schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich gerade auch für seinen Betrieb angesichts seiner geografischen Lage und Bauweise etc. die Gefahr von Überschwemmungsschäden ergab. Insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für den Zeugen M. ergab, dass er sich insoweit über den Umfang seines Versicherungsschutzes im Unklaren war und entsprechende Aufklärung benötigte. Allein der für den Versicherer erkennbare Umstand, dass für ein mögliches Risiko kein Versicherungsschutz besteht, genügt nicht für die Annahme einer Beratungspflicht. Ansonsten wäre allein wegen der Frage nach umfassendem Versicherungsschutz auch im Hinblick auf eine z.B. ebenfalls nicht bestehende Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung eine Beratung angezeigt gewesen.

Insgesamt hat das Landgericht eine Beratungspflichtverletzung damit zu Recht ver­neint.

Auf die Frage, ob das Gespräch des Klägers mit dem Zeugen M. am 10.05.2010 in dessen Geschäftsstelle oder auf dem Hof des Klägers im Beisein der Zeugen V. geführt wurde, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die zwischen den Parteien streitige Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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