Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 1 Vollz(Ws) 696/12

1 Vollz(Ws) 696/12Obergericht28.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 696/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 696/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.1VOLLZ.WS696.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2012 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

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