1 Vollz(Ws) 696/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 1 Vollz(Ws) 696/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 1 Vollz(Ws) 696/12
1 Vollz(Ws) 696/12Obergericht28.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 696/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 696/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.1VOLLZ.WS696.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2012 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
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